Richtlinien über die Förderung für die Zurücksetzung von Hoftoren bzw. für den Einbau elektrischer Torantriebe (Bereich Obere Brühlstraße)

Die Gemeinde Hambrücken hat es sich zur Aufgabe gemacht, den Anliegern aufgrund der in der Obere Brühlstraße erlassenen Parkraumbewirtschaftung entgegenzukommen. Es wird dabei die Zurücksetzung von Hoftoren bzw. der Einbau von elektrischen Torantrieben gefördert. Das Ziel dahinter besteht darin, mehr Stellplätze zu schaffen. Die Gemeindeverwaltung Hambrücken bezuschusst im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel (insgesamt 10.000,– €) die oben genannten Maßnahmen.   
 
1.  Gegenstand der Förderung 
Die Gemeinde Hambrücken fördert mit dieser Richtlinie die Zurücksetzung von Hoftoren bzw. den Einbau elektrischer Torantriebe für die von der Maßnahme betroffenen Anwohner*innen/Eigentümer*innen im Bereich Obere Brühlstraße in Hambrücken.   
 
2.  Förderausschluss
Ausgeschlossen ist eine Förderung für Maßnahmen, die bereits vor dem 21.07.2026 durchgeführt worden sind und somit nicht im Zusammenhang mit der im Gemeinderat beschlossenen Parkraumbewirtschaftung im Bereich der Obere Brühlstraße stehen. 
 
3.  Förderumfang 
Gefördert werden oben genannte Maßnahmen mit 10 % der Bruttokosten. Nebenkosten wie z. B. Malerarbeiten im Hofbereich werden nicht berücksichtigt. Die Förderung beträgt maximal 500,– € je Einzelfall. Insgesamt stehen 10.000,– € an Fördermitteln zur Verfügung.   
 
4.  Rechtsanspruch 
Die Fördermaßnahme stellt eine freiwillige Maßnahme der Gemeinde dar. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht daher auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht. 
 
5.  Antragsverfahren 
5.1 Antragsberechtigte 
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, welche in der Obere Brühlstraße wohnen oder ein Grundstück besitzen. 
5.2 Bewilligungsstelle und Antragstellung 
Anträge werden von der Gemeinde im Sachgebiet Sicherheit und Ordnung bearbeitet und sind daher dort schriftlich per Post oder per E-Mail unter Verwendung des Vordrucks einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis der geltend gemachten Kosten und ein Bild der abgeschlossenen Maßnahme beizulegen. Die Rechnungen müssen auf den/die Antragsteller*in ausgestellt sein. Die Gemeindeverwaltung behält sich das Recht vor, sich die Rechnungen im Original vorlegen zu lassen.
5.3 Bewilligungsverfahren 
Sind die vollständigen Antragsunterlagen bei der Gemeindeverwaltung eingegangen und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln vor, erteilt die Gemeinde einen Bewilligungsbescheid, aus dem die Höhe der Förderung hervorgeht. 
   
6.  Weitere Verpflichtungen/Rückforderungen
1.  Die Bewilligung eines Zuschusses auf Grundlage dieser Richtlinien ersetzt keine eventuell notwendigen öffentlich- oder privatrechtlichen Genehmigungen. Zudem sind sowohl baurechtliche als auch planungsrechtliche Vorschriften einzuhalten.
2.  Die durch die Fördermittel abgedeckten Kosten dürfen vom Eigentümer weder direkt noch indirekt auf Mieter umgelegt werden. 
3.  Der/Die Antragsteller*in hat alle wesentlichen baulichen und technischen Änderungen an der Anlage, welche den Zweck der Förderung beeinflussen, innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. 
4. Wird eine durch die Gemeinde Hambrücken geförderte Anlage innerhalb von 5  Jahren nach Fertigstellung in ihrer baulichen oder technischen Ausführung wesentlich geändert und der Zweck der Förderung beeinflusst, kann dies zu einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zu einer Rückzahlungsverpflichtung der Fördermittel führen. Hier entscheidet die Gemeinde im Einzelfall. 
5. Wird gegen die Regelungen dieser Richtlinie verstoßen oder wurde die Förderung der Anlage durch Angabe falscher Tatsachen herbeigeführt, so wird der Bewilligungsbescheid aufgehoben und eine Rückzahlungspflicht begründet. 
6. Mit Aufhebung des Bewilligungsbescheides werden bereits ausgezahlte Fördermittel zur Rückzahlung an die Gemeindeverwaltung fällig und sind von diesem Zeitpunkt an jährlich mit 5 %-Punkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 
 
7.  Inkrafttreten 
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft und ist bis 31.12.2027 gültig. Der Eingang des Antrags bei der Gemeindeverwaltung ist hier maßgebend. 
 
Hambrücken, den 06.08.2026 
 
gez. Dr. Marc Wagner
Bürgermeister