Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung gemäß §11 Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg
Das folgende genannte Dokument der Gemeinde Hambrücken wird hiermit gem. §$ 1 Abs. 1 und 11 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG) vom 30. Juli 2009) in Verbindung mit § 1, Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Hambrücken vom 23.12.2020 – in der jeweils gültigen Fassung- durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
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