Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen bei der Gemeinde Hambrücken

Aus aktuellem Anlass möchten wir auf das Verfahren bei Anträgen auf eine verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) hinweisen. Eine VAO wird notwendig, wenn Maßnahmen auf Flächen des öffentlichen Verkehrs (Straße, Parkplatz, Gehweg) stattfinden sollen oder Auswirkungen auf diesen haben. Das sind zum Beispiel Baustellen, Abstellen von Schuttcontainern oder Baugerüsten auf dem Gehweg.

Die Anträge sind frühzeitig (Vorgabe der Richtlinien (RSA) 14 Tage, bei Vollsperrungen vier Wochen) vor dem Beginn der Maßnahme zu stellen.Einzureichen sind die Anträge (bitte vollständig mit Plan) bei uns im Rathaus (Ordnungsamt). Wir prüfen auf evtl. Hinderungsgründe oder notwendige Auflagen aus kommunaler Sicht.Wir leiten die Anträge nach unserer Prüfung an die zuständige Stelle im Landratsamt Karlsruhe weiter. In der Regel am selben oder nächsten Werktag.Das Landratsamt Karlsruhe ist die genehmigende Behörde, nicht die Gemeinde Hambrücken!Das Landratsamt Karlsruhe (als untere Verkehrsbehörde) entscheidet dann abschließend über den Antrag und gibt vor, wie die Maßnahme abzusichern ist (z. B. mit Barken, Schrankenzaun usw.) Dauer: In der Regel auch binnen 1-3 Werktagen.Bei Umleitungen werden die Rettungsdienste, die Feuerwehr und die Polizei durch das Landratsamt informiert, sodass die schnellstmögliche Hilfe weiterhin gewährleistet wird.
An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass schon aus Haftungsgründen jede Maßnahme genehmigt sein muss. Gerne stehen wir unseren Bürger*innen bei der Antragstellung zur Seite. Die Anträge erhalten Sie beim Ordnungsamt Hambrücken (krautschneider@hambruecken.de oder 07255/710021) oder beim Landratsamt Karlsruhe.

In Notfällen wie zum Beispiel Wasserrohrbrüchen oder Stromausfällen können die zuständigen Firmen auch direkt die Dringlichkeit beim Ordnungsamt Hambrücken anzeigen und es wird auch umgehend eine sofortige Lösung gesucht. Aufgrund der aktuellen Erfahrung bei einem Stromausfall wurde der Stromlieferant auf die Möglichkeit, die Angelegenheit schnellstmöglich ggf. auch außerhalb der Dienstzeiten mit dem Ordnungsamt abzusprechen, hingewiesen. Aufgrund der Kompetenzen muss das bei solchen Fällen der Auftraggeber (z. B. Strom- oder Gaslieferant) selbst und nicht eine Sub-Firma tun. Daher ist es sehr sinnvoll, wenn Sie bei einer Störung Ihren Vertragspartner/Lieferant direkt auf die Störung aufmerksam machen und keine Sub-Firma oder nachgelagerten Dienstleister. 
 
Ordnungsamt