Lärmaktionsplanung der Gemeinde Hambrücken
Beantragung verkehrsrechtlicher Anordnungen aus Lärmschutzgründen bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde
Ergänzende Erläuterungen zum Lkw-Verbot Kirchstraße/Weiherer Straße (Mai 2021)
Erläuterungen (782 KiB)
Pläne (1,8 MiB)
Lärmaktionsplanung 3. Runde - Beantragung verkehrsrechtlicher Anordnungen aus Lärmschutzgründen bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Gemeinde Hambrücken hat am 17.12.2019 beschlossen, den Lärmaktionsplan Hambrücken gemäß § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) fortzuschreiben. Am 22.09.2020 stimmte der Gemeinderat dem Zwischenbericht des Lärmaktionsplans zu. Der Zwischenbericht des Lärmaktionsplans lag in der Zeit vom 16.10.2020 bis zum 13.11.2020 öffentlich aus. In dieser Zeit erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Gemeinderat stimmte am 09.02.2021 gemäß §§ 47a - 47e BImSchG dem Endbericht des Lärmaktionsplans zu und beschloss die Antragstellung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen des Lärmaktionsplans bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden.
Antrag
Plan 1 Die Gemeindeverwaltung beantragt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO, § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (LKW-Durchfahrtsverbot) sowie § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO i.V.m. dem Kooperationserlass - Lärmaktionsplanung des MVI Baden-Württemberg vom 29.10.2018 die im Planfall 4 des Lärmaktionsplans der Gemeinde Hambrücken dargestellten und vom Gemeinderat Hambrücken beschlossenen verkehrsrechtlichen Maßnahmen:
a) Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h am Tag und in der Nacht:
< Hauptstraße Nord zwischen Nettomarkt und Kirchstraße;
< Hauptstraße Süd zwischen Kirchstraße und Hofäckerstraße;
< Weiherer Straße zwischen Wittumstraße und Weiherer Straße Hs-Nr. 34;
< Kirchstraße zwischen Hauptstraße und Kolpingstraße.
b) Lkw-Verbot mit dem Zusatzzeichen “frei bis Ortsende”
< Weiherer Straße / Kirchstraße (K 3525) zwischen Am Speckgraben und Vogelpark.
Begründung
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg verweist im ´Kooperationserlass Lärmaktionsplanung´ unter Kapitel 1.3 explizit darauf, dass Lärmbelastungen oberhalb von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht in einem gesundheitskritischen Bereich liegen.
“... Daher sind Bereiche mit Lärmbelastungen über 65 dB(A) LDEN und 55 dB(A) LNight bei einer qualifizierten Lärmaktionsplanung auf jeden Fall zu berücksichtigen. Mit der Lärmaktionsplanung ist darauf hinzuwirken, diese Werte nach Möglichkeit zu unterschreiten.
Vordringlicher Handlungsbedarf zur Lärmminderung und zur Verringerung der Anzahl der Betroffenen besteht in Bereichen mit sehr hohen Lärmbelastungen über 70 dB(A) LDEN und 60 dB(A) Lnight. [...]
Für eine zielgerichtete Lärmaktionsplanung wird den Gemeinden empfohlen, die Lärmkartierung zu ergänzen und beispielsweise durch eine räumlich differenzierte Betroffenheitsanalyse zu verfeinern. Einzubeziehen sind hier häufig verkehrsreiche Kreis- und Gemeindestraßen oder auch lärmrelevante Straßen mit weniger als 8.200 Kfz/Tag.”
Die Lärmstatistik des Lärmaktionsplans der 3. Runde für die Gemeinde Hambrücken weist sogar bei geringeren Einsatzwerten noch 380 Lärmbetroffene über 55 dB(A) LDEN und 335 Betroffene über 50 dB(A) LNight aus, d.h. bei knapp 10% der Einwohner/Einwohnerinnen der Gemeinde Hambrücken liegen gesundheitskritische Beurteilungspegel vor. Somit lag eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans vor.
Bei den Berechnungen zur Lärmaktionsplanung der Gemeinde Hambrücken wurden, entsprechend der Empfehlung des aktuellen Kooperationserlasses – Lärmaktionsplanung, zusätzlich zu den vom Land kartierten Straßen, weitere kommunale Straßen mit Belastungen deutlich unter 8.200 Kfz/d mit folgenden Verkehrsbelastungen berücksichtigt:
Fernverkehrsstraßen (aus Lärmkartierung 2017):
- A 5: rund 114.700 Kfz/d.
Regionalstraßen (Zählungen aus 2018)
- K 3525 (Kirchstraße, Weiherer Straße): von 4.200 Kfz/d bis 5.200 Kfz/d.
- L 556 (Hauptstraße): von 8.100 Kfz/d bis 11.200 Kfz/d.
In der Gemeinde Hambrücken ist die Maßnahme der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung in Bezug auf eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der Hauptstraße (L 556) auf 30 km/h nachts (22:00 - 6:00 Uhr) umgesetzt worden und ist bei den aktuellen Nachberechnungen berücksichtigt.
Folgende Betroffenheiten nach dem Berechnungsverfahren der VBUS wurden in Hambrücken ermittelt:
- Hambrücken Nord (Hauptstraße nördlich der Kirch-/Weiherer Straße): 77 / 77 Gebäude tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts,
- Hambrücken Süd (Hauptstraße südlich der Kirch-/Weiherer Straße): 91 / 87 Gebäude tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts,
- Weiherer Straße: 29 / 31 Gebäude tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags/ nachts,
- Kirchstraße: 65 / 71 Gebäude tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts.
Nachdem national anzuwendenden Rechenverfahren der “Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90" ergeben sich folgende Betroffenheiten bezogen auf die Zahl der Anwohner/Anwohnerinnen:
- Hambrücken Nord (Hauptstraße nördlich der Kirch-/Weiherer Straße): 244 / 240 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts,
- Hambrücken Süd (Hauptstraße südlich der Kirch-/Weiherer Straße): 302 / 306 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts,
- Weiherer Straße: 109 / 109 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, davon 2 / 2 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts im Maßnahmenbereich zwischen Wittumstraße und Weiherer Str. 34,
- Kirchstraße: 271 / 270 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, davon 55 / 55 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts im Maßnahmenbereich zwischen Hauptstraße und Kolpingstraße.
In Summe werden derzeit bei 926 / 925 Anwohnern/Anwohnerinnen tags / nachts die gesundheitskritischen Schwellenwerte von 65 / 55 dB(A) tags / nachts überschritten.
Plan 2,3 Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen nach RLS-90 sowie die konkrete Zahl der Anwohner/Anwohnerinnen je Gebäude können für den Beurteilungszeitraum Tag dem Plan 2, für den Beurteilungszeitraum Nacht dem Plan 3 entnommen werden.
Nach Umsetzung der Maßnahmen verändern sich die Betroffenheiten wie folgt:
- Hambrücken Nord (Hauptstraße nördlich der Kirch-/Weiherer Straße): 8 / 46 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, d.h. Reduzierung um -236 / -194 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts bei erzielbaren Pegelminderungen von -4,4 / -2,0 dB(A) tags / nachts;
- Hambrücken Süd (Hauptstraße südlich der Kirch-/Weiherer Straße): 106 / 106 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, d.h. Reduzierung um -196 / -200 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts bei erzielbaren Pegelminderungen von -4,4 / -2,0 dB(A) tags / nachts;
- Weiherer Straße: 18 / 52 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, davon keine Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts im Maßnahmenbereich zwischen Wittumstraße und Weiherer Str. 34, d.h. insgesamt eine Reduzierung um -91 / -57 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts bei erzielbaren Pegelminderungen von -2,6 / -2,3 dB(A) dB(A) tags / nachts;
- Kirchstraße: 91 / 158 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts mit Pegeln größer 65 / 55 dB(A) tags / nachts, davon keine Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts im Maßnahmenbereich zwischen Hauptstraße und Kolpingstraße, d.h. insgesamt eine Reduzierung um -180 / -112 Anwohner/Anwohnerinnen tags / nachts bei erzielbaren Pegelminderungen von -4,9 / -4,6 dB(A) tags / nachts im geplanten Bereich mit T 30 und -2,7 / 2,3 dB(A) tags / nachts im bestehenden T 30-Abschnitt.
In Summe werden zukünftig nur mehr bei 223 / 362 Anwohnern/Anwohnerinnen tags / nachts die gesundheitskritischen Schwellenwerte von 65 / 55 dB(A) tags / nachts überschritten. Die Zahl der betroffenen Anwohner/Anwohnerinnen reduziert sich um -703 / -563. Am Tag kann somit bei 75 %, in der Nacht bei 60 % der heute betroffenen Anwohner/Anwohnerinnen zukünftig der gesundheitskritische Schwellenwert von 65 / 55 dB(A) tags / nachts eingehalten werden.
Plan 4,5 Die Ergebnisse der Einzelpunktberechnungen nach RLS-90 sowie die konkrete Zahl der Anwohner/Anwohnerinnen je Gebäude können für den Beurteilungszeitraum Tag dem Plan 4, für den Beurteilungszeitraum Nacht dem Plan 5 entnommen werden.
Die Fortführung der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h tags / nachts entlang der Weiherer Straße zwischen der Hausnummer 34 (bestehendes Ende T 30) und der Wittumstraße trotz fehlender Betroffenheiten über dem gesundheitskritischen Schwellenwert von 65 / 55 dB(A) tags / nachts begründet sich dabei aus:
- den Bestrebungen einer Geschwindigkeitsvereinheitlichung innerhalb der zusammenhängenden Wohnbebauung in Hambrücken (hier: Einbeziehung der Gebäude Weiherer Straße 33 bis 39),
- den ermittelten Beurteilungspegeln der Gebäude, die mit 64,3 dB(A) am Tag und 54,9 dB(A) in der Nacht nur rechnerisch um wenige 10tel dB(A) unter dem gesundheitskritischen Schwellenwert von 65 / 55 dB(A) tags /nachts liegen, an den benachbarten Gebäuden diesen aber wegen geringfügig geringeren Abstands zum Fahrbahnrand überschreiten,
- den besonderen Umständen des angrenzenden Friedhofs samt Parkplatz mit seiner hohen Fußgängerdichte, insbesondere älterer Verkehrsteilnehmer/-innen, und dem damit verbundenen hohen Querungsbedarf der Weiherer Straße aus den angrenzenden Wohngebieten,
- der Ausweisung des Friedhofs als ´Ruhiges Gebiet´ im Lärmaktionsplan der Gemeinde.
Unter Annahme der geplanten Tempo-30-Regelungen kann es dem Grunde nach zu geringfügigen Verkehrsverlagerungen kommen. Für die beantragten Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h wird sich eine Verkehrsverlagerung jedoch nicht so stark einstellen, da das umliegende Straßennetz in Hambrücken in großen Teilen bereits eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h aufweist bzw. nach den Planungen der Gemeinde zeitnah aufweisen wird. Aufgrund der gewachsenen Struktur in Hambrücken (Hauptverkehrsachsen in Nord-Süd- bzw. Ost-West-Richtung), der vorhandenen Einbahnstraßenregelung, stark verzweigter Netzstrukturen und der bestehenden Vorfahrtsregelung (Rechts-vor-Links) bestehen in Hambrücken keine sinnvollen innerörtlichen Ausweichrouten zu den Hauptstraßen, die zu neuen Belastungen anderer Streckenabschnitte führen.
Der Einführung der Tempo-30-Regelung auf der Hauptstraße stehen auch nicht Belange des ÖPNV entgegen. Insoweit wird der Stellungnahme des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV) widersprochen.
So treffen bereits dessen tatsächliche Behauptungen nicht zu. Zum einen wird bereits im Laufe dieses Jahres ein weiterer Kreisverkehrsplatz am nördlichen Ortsausgang gebaut werden. Zum anderen entspricht es der bloßen Wunschvorstellung des KVV, dass Busse auf der Hauptstraße derzeit durchgängig mit Tempo 50 fahren.
Hinzu kommt, dass aus Regelungen in anderen Kommunen resultierende Verzögerungen nach hiesigem Dafürhalten außer Betracht zu bleiben haben. Soweit es nur Hambrücken betrifft, fällt die errechnete Verzögerung – deren Wahrheit zu Gunsten des KVV unterstellt – im Verhältnis zur durch Tempo 30 erreichten Lärmminderung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht ins Gewicht.
An dieser Stelle darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass auf Bitten des KVV die westliche Busbucht an der Haltstelle Bastwald derzeit verlängert wird, um dort Platz für zwei Busse vorzuhalten, die so ihren erreichten Vorsprung wieder einbüßen können (!!!).
Letztlich ist und bleibt entscheidend, dass lediglich durch die durchgängige Einführung von Tempo 30 – und nicht etwa Tempo 40 – der nachhaltigste Gesundheitsschutz erreicht werden kann. Zur eindeutigen Vergleichsberechnung darf an dieser Stelle auf die Ausführungen im Lärmaktionsplan verwiesen werden.
Mit dem beantragten ganztägigen Lkw-Verbot mit dem Zusatzzeichen “frei bis Ortsende” auf der Ost-West-Achse der Kirch-/ Weiherer Straße wird im Lärmaktionsplan eine Reduzierung des Schwerlastverkehrs von 60% auf der Kirchstraße und rund 40 % auf der Weiherer Straße erwartet. Durch das Zusatzzeichen “frei bis Ortsende” wird wirkungsvoll der Durchgangsverkehr auf der Ost-West-Achse unterbunden, ohne gleichzeitig den ortsansässigen Unternehmen Einschränkungen in deren Mobilität aufzuerlegen.
Für die Ost-West-Querung des Gemeindegebietes über die Kirch- und Weiherer Straße in der Relation L 560 (Hockenheim - Graben-Neudorf) - L 554 (Kraichtal Richtung B 293 / B 10) stehen zwei geeignete, zumutbare Alternativrouten zur Verfügung:
- zum einen die Streckenführung der B 35 / B 36 im Süden der Gemeinde,
- zum anderen die Streckenführung der L 555 im Norden der Gemeinde.
Beide Strecken sind leistungsfähig ausgebaut und führen aufgrund des Abstands zu den nächstgelegenen Wohnnutzungen (Graben-Neudorf) bzw. vorhandener Lärmschutzmaßnahmen (z.B. entlang der Umfahrung Kirrlach) zu keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bzw. Lärmverlagerungen durch die verdrängten Schwerverkehre.
Zudem gilt es zu beachten, dass aufgrund des weitgehend vorhandenen Tempo 30 auf der Kirchstraße zwischen dem westlichen Ortseingang und der Kolpingstraße vor einer erst mittelfristig anstehenden Fahrbahnsanierung ansonsten keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Lärmminderung umgesetzt werden können, hingegen im Zuge der Offenlage gerade aus diesem Abschnitt die höchste Zahl an Anregungen hinsichtlich eines Lkw-Verbotes eingegangen ist.
In einer ergänzenden Vergleichsberechnung nach RLS-90 wurde die schalltechnische Wirkung des Lkw-Verbotes in der Achse Weiherer Straße / Kirchstraße berechnet und die Zahl der Betroffenen mit / ohne Lkw-Verbot ermittelt. In Folge des Lkw-Verbotes mit dem Zusatzzeichen “Frei bis Ortsende” ergeben sich zwar nur Pegelminderungen von 0,7 / 0,3 dB(A) tags / nachts. Die Zahl der Betroffenen oberhalb der gesundheitskritischen Schwellenwerte reduziert sich aber in der Kirchstraße von 150 / 176 tags / nachts betroffenen Anwohnern/Anwohnerinnen um -59 / -18 Anwohner/Anwohnerinnen auf 91 / 158 betroffene Anwohner/Anwohnerinnen. In der Weiherer Straße reduziert sich die Zahl der betroffenen Anwohner/Anwohnerinnen oberhalb der gesundheitskritischen Schwellenwerte von 49 / 72 tags / nachts um -31 / -20 Anwohner/Anwohnerinnen auf 18 / 52 betroffene Anwohner/Anwohnerinnen, was die Wirkung der Maßnahme und deren Notwendigkeit als kurzfristig umzusetzende Maßnahme unterstreicht. Gerade unter dem Aspekt, dass das Vorbeifahrgeräusch eines Lkw dem von rund 10 Pkw entspricht, müssen diese erzielbaren Pegelminderungen des Einzelereignisses den vergleichsweise geringen Pegelminderungen des Mittelungspegels gegenübergestellt und in der Abwägung angemessen berücksichtigt werden.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Lkw-Durchfahrtsverbot nach hiesigem Dafürhalten auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ist.
Neben den bereits dargestellten Berechnungen und gebäudescharfen Darstellungen (vgl. auch die Pläne), insbesondere der deutlichen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte bei einer deutlichen Zahl von Betroffenen in der Kirch- und Weiherer Straße, sind hierfür die folgenden weiteren Gesichtspunkte maßgeblich:
- Verdrängungseffekte des Schwerlastverkehrs sind zwar zu erwarten. Wie ausgeführt, stehen jedoch hierfür geeignete Ausweichstrecken rund um Hambrücken zur Verfügung, die für den Schwerlastverkehr selbst zumutbar sind und auch zu keiner Unzumutbarkeit für die dortigen Anwohnerinnen/Anwohner führen, da sie außerhalb geschlossener Ortschaften verlaufen.
- Der ÖPNV wäre von einem etwaigen Verbot nicht betroffen. Ein weiteres Pro-Argument.
- Besonders hervorzuheben sind die Vorteile für den Fuß- und Radverkehr auf der Kirch- und Weiherer Straße. Sowohl die dortige Straßenbreite als auch die Breite der dortigen Gehwege ist jeweils sehr eng, was in gewisser Regelmäßigkeit beim Begegnungsverkehr zu gefährlichen Situationen für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen, insbesondere für Seniorinnen und Senioren der Gemeinde führt. Etwaige vorrangige bauliche Veränderungen scheiden wegen der Häuserbebauung aus.
- Andere straßenbauliche Maßnahmen zur Lärmminderung stehen nicht an.
- Mildere Mittel wie etwa eine geänderte Verkehrsführung kommen innerhalb der Gemeinde ebenfalls nicht in Betracht. Die vorrangig in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit existierendem Tempo 30 bereits ausgeschöpft.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der grundgesetzlich verbürgte Gesundheitsschutz der Anwohnerinnen und Anwohner ebenso wie Belange der Verkehrssicherheit stärkste Argumente für ein Lkw-Durchfahrtsverbot sind. Demgegenüber fällt die Gefahr der Verdrängung nicht nennenswert ins Gewicht und mildere, gleich wirksame Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Demnach muss die notwendige Abwägung nach hiesiger Einschätzung zu Gunsten der lärmgeplagten Anwohnerinnen und Anwohner ausfallen, da auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO).
Sollten beide Maßnahmen angeordnet werden, wird die Gemeinde Hambrücken selbstverständlich und flankierend eine entsprechende Überwachung konzipieren. In diese Richtung gehende Planungen existieren bereits.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass in jüngerer Vergangenheit in Waghäusel (Tempo 30) und auf der L 602 (Lkw-Durchfahrtsverbot außerhalb der Lärmaktionsplanung und außerhalb geschlossener Ortschaften) Maßnahmen angeordnet wurden, die nach unserer Auffassung mit den vorliegend beantragten zumindest vergleichbar sind.
Die im Lärmaktionsplan aufgeführten Maßnahmenkosten für die Geschwindigkeitsreduzierungen wurden überschlägig mit rund 400 € pro aufzustellendem Schild auf rund 4.800 € und die des Lkw-Verbotes einschließlich Zusatzzeichen “Frei bis Ortsende” auf rund 1.600 €, in der Summe also mit ca. 6.400 € veranschlagt.
Im Weiteren verweisen wir auf die Ausführungen im Lärmaktionsplan der Gemeinde Hambrücken und hinsichtlich des hohen Leidensdrucks auf die zahlreich eingegangenen privaten Stellungnahmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Wagner
Bürgermeister
Hambrücken_Sammelmappe_Pläne für Antrag (7,4 MiB)
Bericht EU (609 KiB)
Hambrücken LAP 3 - Endbericht (3,3 MiB)
Hambrücken LAP 3 - Sammelmappe Pläne 1-9 (11,5 MiB)
Hambrücken LAP 3 - Sammelmappe Pläne 10-15 (8,8 MiB)
Hambrücken LAP 3 - Sammelmappe Pläne 16-25 und TAB 1-3 (11,4 MiB)
Hambrücken LAP 3 - Präsentation GR 09.02.2021 (3,6 MiB)